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Hinweise zur Abgabe

  • Das Heilmittelgesetz (HMG) legt fest, dass bei der Verschreibung und Abgabe von Medikamenten die anerkannten Regeln der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaften beachtet werden müssen(Art.26).
    Der gleiche Artikel legt auch fest, dass ein Arzneimittel nur verschrieben werden darf, wenn der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten bekannt ist.
  • Die Behandlung mit Opioidantagonisten in der Apotheke verlangt spezielle Beachtung aufgrund des Risikoprofils der verabreichten Substanzen und der Eigenschaften der entsprechenden Patientinnen- / Patientengruppe. Die Apothekerin oder der Apotheker wird hier verpflichtet, seine Verantwortung wahrzunehmen.

Patientenbetreuung und Einnahmeregelmässigkeit

Die Überwachung der Patientin oder des Patienten und die Regelmässigkeit der Einnahme sind zwei wichtige Parameter für die Sicherheitsbewertung bei der Opioidagonistentherapie (OAT).

Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten

  • Anzeichen einer Intoxikation: Somnolenz, Miosis, Hypotension, schwache oder unregelmässige Atmung, Übelkeit
  • Anzeichen eines Entzugs: Schüttelfrost, übermässiges Schwitzen, Tremor, Rhinorrhoe, Tränenfluss, Mydriasis, Diarrhoe, Nausea, Myalgien
  • Warnzeichen für eine QTc-Verlängerung: Schwindel, Übelkeit, Synkope, Arrhythmien, Thoraxschmerzen, Atembeschwerden

Vergiftungsanzeichen oder Rauschzustände müssen für die Apothekerin oder den Apotheker ein Alarmzeichen sein. Im Zweifelsfall sollte zur Sicherheit vor der Abgabe die Ärztin oder der Arzt kontaktiert werden.

Ist die Ärztin oder der Arzt nicht erreichbar, besteht die Möglichkeit, die Abgabe ein paar Stunden hinauszuzögern, bis der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten eine weitere Abgabe zulässt. Auch die Abgabe einer halben Dosis kann in diesem Falle eine Option sein.

In den ersten Wochen einer OAT bei Opioidabhängigkeit sollte die Apothekerin oder der Apotheker besonders aufmerksam auf die Zeichen einer Überdosierung achten wegen des erhöhten Risikos einer Kumulation. Die Behandlung soll auf keinen Fall ohne medizinische Beratung weitergeführt werden bei Verdacht auf eine Überdosierung.

Detailliertere Informationen zur Dosisfestlegung 

Erbrechen

Bei Erbrechen kann, innerhalb von 15 Minuten nach der Verabreichung, die gesamte Dosis ersetzt werden. Tritt das Erbrechen zwischen 15 und 30 Minuten nach der Einnahme ein, kann die Hälfte der Dosis nochmals gegeben werden. Nach dieser Zeit muss zuerst eine klinische Evaluation gemacht werden. Generell ist Vorsicht geboten. Siehe auch Medizinische Empfehlungen für Opioidagonistentherapie (OAT) bei Opioidabhängigkeits-Syndrom (Schweizerische Gesellschaft für Suchtmedizin, SSAM).

Verlorene oder gestohlene Dosen

Im Allgemeinen sollten verlorene oder gestohlene Dosen nicht ohne Absprache mit der Ärztin oder dem Arzt ersetzt werden. (Die Halbwertszeit von Methadon (25h) verhindert allzu starke Entzugserscheinungen, wenn der Abstand zur letzten gegebenen Dosis 24 h überschreitet.
Im Falle von wiederholten Problemen kann das nicht Ersetzen von Dosen in einer Zusatzklausel der Behandlungsvereinbarung festgehalten werden.

Unterbruch und Wiederaufnahme einer OAT

Jede Weiterführung der OAT nach einem Unterbruch benötigt zuerst eine Reevaluation der Dosis durch eine Ärztin oder einen Arzt.

Notfallabgabe

A. Im dringenden Fall einer OAT bei einer neuen Patientin oder einem neuen Patienten, sollte die Apothekerin oder der Apotheker eine mündliche und schriftliche Bestätigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes verlangen mit Angabe von Patientenname und der genauen täglichen Dosierung in mg. Die Apothekerin oder der Apotheker überprüft, ob die verschreibende Ärztin oder der verschreibende Arzt eine Berufsausübungsbewilligung besitzt (Überprüfung möglich auf www.medregom.admin.ch). Vor der Abgabe überprüft die Apothekerin oder der Apotheker die Identität der Patientin oder des Patienten.

B. Ist bei einer dringlichen Abgabe an eine neue Patientin oder einen neuen Patienten die Ärztin oder der Arzt nicht erreichbar, muss die Patientin oder der Patient an die Notfallstation des Spitals verwiesen werden.

 

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